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Ja zu Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU

01.09.2015

Der Regierungsrat Schaffhausen begrüsst grundsätzlich - in Übereinstimmung mit der Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren - den Bundesbeschluss zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU, wie er in seiner Vernehmlassung an das Eidgenössische Finanzdepartement festhält. Hintergrund des Bundesbeschlusses ist der neue globale Standard für den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA-Standard). Dieser sieht vor, dass Staaten untereinander auf automatischer Basis Informationen über Finanzkonten austauschen, die eine in einem bestimmten Staat steuerpflichtige Person bei einem Finanzinstitut in einem anderen Staat hält. Bis heute haben sich fast 100 Staaten zur Umsetzung des neuen Standards bekannt. Auch der Bundesrat hat sich für die Umsetzung des AIA ausgesprochen.
 
Im Mai 2015 haben die Schweiz und die EU das Protokoll zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens unterzeichnet. Das bestehende Zinsbesteuerungsabkommen wird dadurch zu einem AIA-Abkommen mit der EU umgestaltet mit folgenden Hauptbestandteilen: den reziproken AIA nach dem globalen Standard der OECD, den Informationsaustausch auf Ersuchen gemäss geltendem OECD-Standard sowie eine Bestimmung betreffend die Quellensteuerbefreiung von grenzüberschreitenden Zahlungen von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen. Diese Bestimmung ist im Interesse des Schweizer Wirtschaftsstandortes. Das Inkrafttreten ist auf Anfang 2017 geplant.

Die Regierung fordert mit der Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren, dass die Selbstbeschränkung bezüglich schweizerischer Ersuchen an das Ausland um Bankinformationen aufgehoben wird, zumindest im Verkehr mit Staaten, von denen die Schweiz ohne vorgängiges Ersuchen Informationen erhalten kann. Zudem soll das Parlament der Verwendung von automatisch erhaltenen Informationen durch schweizerische Steuerbehörden zustimmen und die Verwendung der AHV-Nummer als Steueridentifikationsnummer für natürliche Personen beschliessen.

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